Unsere Satzung
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 15
ARTIKEL 1
Hiermit wird das “Einheitskomitee der historischen deutschen Sprachinseln in Italien/Comitato Unitario delle Isole Linguistiche Storiche Germaniche in Italia“ gegründet, in der Folge als „Komitee“ bezeichnet
Es setzt sich aus den Vertretern folgender Mitgliedsgemeinschaften zusammen:
- Walser von » Gressoney/Greschoney (Aosta)
- Walser von » Issime/Eischeme (Aosta)
- Walser von » Campello Monti/Kampell (Piemont)
- Walser von » Rimella/Remallju (Piemont)
- Walser von » Alagna Val Sesia/Im Lande (Piemont)
- Walser von » Formazza/Pomatt (Piemont)
- Walser von » Carcoforo/Chalchoufe (Piemont)
- » Fersentaler/Mocheni/Bersntolar (Region Trentino-Südtirol )
- Zimbern von » Luserna/Lusérn (Region Trentino-Südtirol)
- Zimbern der » XIII Gemeinden/XIII Comaun (Veneto)
- Zimbern der » VII Gemeinden /Siben Komoine (Veneto)
- Zimbern von » Cansiglio/Tzimbrise Loite bon Kansilien (Veneto)
- » Sappada/Plodn (Veneto)
- » Sauris/Zahre (Friaul-Julisch Venetien)
- » Timau/Tischlbong (Friaul-Julisch Venetien)
- » Val Canale/Kanaltal (Friaul-Julisch Venetien)
und den Vertretern der Vereinigungen und Körperschaften der Gemeinschaften deutschen Ursprungs in Italien sowie von Körperschaften und Vereinigungen, deren Hauptzweck der Schutz und die Förderung der sprachlichen Minderheiten haben, mit Sitz sei es in Italien als auch im Ausland und die laut den statutarischen Bestimmungen zugelassen sind.
ARTIKEL 2
Der Rechtssitz des Komitees befindet sich in Luserna/Lusern (TN) beim Dokumentationszentrum Lusern, Trientstraße/Stradù 6
Das Komitee kann mit 2/3 Mehrheit den Rechtssitz verlegen oder auch Zweigstellen errichten.
ARTIKEL 3
Zweck des Komitees ist es, die Sprache und Kultur der oben angeführten deutschen historischen Gemeinschaften zu schützen und zu fördern und zwar mit den für geeignet erachteten Mitteln und in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Vereinigungen und Personen in Italien und in Europa.
Das Komitee verfolgt ausschließlich das Ziel der kulturellen Förderung und darf keine anders gearteten Tätigkeiten ausüben als solche, die mit dieser Förderung zusammen hängen.
Das Komitee sieht seine Aufgaben in Koordinierungstätigkeiten und in der Erarbeitung von Vorschlägen gemäß Art. 3, Absatz 3, des Gesetzes vom 15. Dezember 1999, Nr. 482 und der entsprechenden Durchführungsverordnung. Ziel des Komitees ist es, die volle Anwendung der staatlichen und internationalen Normen bezüglich Minderheitenschutz zu verwirklichen
Das Komitee ist Mitglied des CONFEMILI (Comitato Nazionale Federativo Minoranze Linguistiche d’Italia) und kann auch Mitglied bei anderen Organisationen sein, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen und mit den grundsätzlichen Zweckbestimmungen des Komitees übereinstimmen.
ARTIKEL 4
Die Amtsdauer des Komitees ist unbegrenzt.
ARTIKEL 5
Das Komitee verfolgt seine Ziele vorwiegend und ausschlaggebend durch die persönliche, spontane und unentgeltliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder. Das Komitee kann Berater und Mitarbeiter von außen zuziehen.
Das Komitee finanziert sich durch die Beiträge der Körperschaften und Vereinigungen, die Mitglied sind, durch Beiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereinigungen, durch Beiträge von physischen Personen, durch Schenkungen und Einnahmen aus der eigenen Tätigkeit.
Das Komitee verfolgt keine finanziellen Absichten.
Die Ämter im Komitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
ARTIKEL 6
Die Organe des Komitees sind:
a. Die Vollversammlung
b. Der Koordinierungsausschuss
c. Der Koordinator
ARTIKEL 7
Das Komitee ist Inhaber der Benennung “Comitato Unitario delle Isole Linguistiche Storiche Germaniche in Italia / Einheitskomitee der historischen deutschen Sprachinseln in Italien” und der Koordinierungsausschuss verfügt über deren Verwendung.
ARTIKEL 8
Die Mitglieder des Komitees haben die Pflicht sich für die Verfolgung des Satzungszieles einzusetzen. Die Komiteemitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Wer im Widerspruch zur Satzung handelt, wird ausgeschlossen. Der Ausschluss wird mit Stimmenmehrheit durch den Koordinierungsausschuss beschlossen.
Vereinigungen und Körperschaften, die das Zielvorhaben des Komitees teilen, können Mitglied werden.
Die Annahme der Mitgliedschaft wird vom Koordinierungsausschuss beschlossen.
Eine zeitweilige Teilnahme am Komitee ist ausgeschlossen.
ARTIKEL 9
Die Vollversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern oder ihren Stellvertretern und Bevollmächtigten aller Mitgliedskörperschaften und Mitgliedsvereinigungen.
Die Vollversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom Koordinator oder von drei Mitgliedern des Koordinierungsausschusses wenigstens dreißig Tage vorher mit einfachem Brief oder mit elektronischer Post einberufen.
Die Vollversammlung muss zudem einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Komiteemitglieder dies auf begründetem Antrag hin verlangt.
Die Vollversammlung beschließt die Änderungen des Statutes, wählt den Koordinator und den Koordinierungsausschuss, ernennt auf Vorschlag des Koordinators den Sekretär, nimmt den Tätigkeitsbericht des Koordinierungsausschusses zur Kenntnis und genehmigt dessen Finanzgebarung, den Jahresbericht und das Jahresprogramm und beschließt über alle anderen ihm zustehenden Kompetenzbereiche. Auf alle Fälle kann die Vollversammlung über jedweden Bereich des Komitees beschließen.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte plus einem Mitglied der Vollversammlung gefasst.
In Zweiteinberufung sind die Beschlüsse unabhängig von der Anwesenheitszahl gültig.
Es können Vollmachten an andere Komiteemitglieder ausgestellt werden. Jedes Mitglied kann nicht mehr als drei Vollmachten haben.
Alle Entscheidungen der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Die Akten der Einberufung, der Beschlüsse und jene der Bilanz und/oder der Abschlussrechnung werden veröffentlicht und zwar mittels einfachem Brief oder elektronsicher Post.
ARTIKEL 10
Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Koordinator, seinem Stellvertreter, der auch Kassier ist, drei weiteren von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern, wobei auf eine geografische Herkunftsverteilung derselben zu achten ist. Der Sekretär ist Rechtsmitglied.
Der Koordinierungsausschuss bleibt für drei Jahre im Amt.
In der Regel versammelt er sich zweimal jährlich und beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. In Zweiteinberufung sind die Beschlüsse bei jedweder Anwesenheit gültig.
Der Koordinierungsausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Koordinierungsausschuss ist verpflichtet, alljährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Rechenschaftsbericht über die Haushaltsgebarung zu erstellen. In diesem müssen auch die erhaltenen Güter, Beiträge und Hinterlassenschaften angeführt werden.
ARTIKEL 11
Der Koordinator vertritt das Komitee vor Dritten sowie bei der Gerichtsbarkeit und ist für drei Jahre im Amte.
In Dringlichkeitsfällen kann er, nach Anhören der Mitglieder des Koordinierungsausschusses, Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Koordinierungsausschusses treffen. Die Entscheidungen müssen bei der nächstfolgenden Sitzung des Koordinierungsausschusses ratifiziert werden, andernfalls verfallen sie von selbst.
ARTIKEL 12
Das Mitglied des Komitees kann austreten und zwar muss der Austritt schriftlich eingereicht werden. Auf alle Fälle hat das Mitglied kein Anrecht auf Rückerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge.
ARTIKEL 13
Diese Satzung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder geändert werden.
ARTIKEL 14
Der Mitgliedsbeitrag ist weder aufwertbar, noch rückerstattbar, noch übertragbar.
Es ist untersagt, Erträge, Überschüsse, Fonds und Kapitalreserven während des Bestehens des Komitees zu verteilen, und zwar auch nicht indirekt, außer es wäre vom Gesetz vorgesehen.
Die Erträge und Einnahmen aus der Tätigkeit müssen für die institutionellen Tätigkeiten oder für solche, die damit zusammenhängen, verwendet werden.
Im Falle der Auflösung des Komitees, aus welchen Gründen auch immer, besteht die Verpflichtung, das Vermögen einer anderen Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder der öffentlichen Wohlfahrt zur Verfügung zu stellen, nach Anhören des Kontrollorgans laut Art.3, Absatz 190 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, vorbehaltlich anderer vom Gesetz vorgeschriebenen Verwendungen.
ARTIKEL 15
Soweit nicht in dieser Satzung festgehalten, wird auf das Bürgerliche Gesetzbuch verwiesen.